Poolwasser korrekt entsorgen

Aufbereitete Badewässer sowie bäderspezifische Spül- und Abwässer enthalten bestimmungsgemäß Desinfektionsmittel und/oder Biozide sowie Aufbereitungshilfsmittel.

Werden Badewässer aus Pools oder Spül- und Abwässer aus den Becken abgeleitet, so sind die rechtlichen Vorgaben und der Stand der Abwassertechnik zu beachten.

Bitte befolgen Sie unsere Empfehlungen für eine rechtskonforme sowie erfahrungsgemäß praktikable Ableitung einzelner Wasser- und Abwasserarten!

HINWEIS: Die folgende Empfehlung bezieht sich auf bewährte Verfahren der Badewasserbehandlung unter Einsatz von handelsüblichen Aktivchlorpräparaten sowie von anorganischen pH-Korrektur- und Flockungshilfsmitteln.
 Eine sinngemäße Anwendung auf Badewässer, die mit Aktivsauerstoff behandelt wurden, wird empfohlen, da auch solche Wässer Chemikalien (z. B. durch Sulfat aus dem Einsatz von Persauerstoffverbindungen) enthalten.

1. Spül- und Reinigungswässer

Spül- und Reinigungswässer (inklusive der Filterrückspülwässer), d. h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal (allenfalls die Kleinkläranlage vor Ort) abzuleiten.

HINWEIS: Werden die Spül- und Reinigungswässer in die eigene Kleinkläranlage eingeleitet, so ist darauf zu achten, dass die bescheidkonforme Reinigungsleistung der Anlage durch die in Spül- und Reinigungswässern enthaltenen Chemikalien nicht beeinträchtigt wird. Empfohlen wird, mti dem Lieferanten oder Hersteller der Kleinkläranlage Rücksprache zu halten.

2. Beckenwässer

Poolwasser aus Hallenbädern oder Außenpools kann, wenn der Aktivchlorgehalt unter 0,05 mg/l liegt, außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und -schongebiete) auf folgende Weise entsorgt werden:

  • Durch flächige Versickerung auf eigenem Grund und Boden (über eien geschlossene Grünvegetation)
  • Durch Einleitung in ein Gewässer (ohne Errichtung von Einbauten)
  • Durch Einleitung in eine Regenwasserkanalisation in Absprache mit dem Kanalisationsbetreiber

DABEI IST ZU BEACHTEN:

  • Voraussetzung für die Oberfächenversickerung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation (z. B. Wiese / Rasen) mit ausreichender Sickerfähigkeit. Die Oberflächenversickerung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass fremde Rechte nicht verletzt werden, z. B. dürfen Nachbargrundstücke nicht vernässt werden. Im Zweifelsfall sollte man vor der Ableitung des Poolwassers die zuständige Behörde (Gemeinde oder Wasserrechtsbehörde) kontaktieren.
  • Nachdem dem Badewasser zum letzten Mal Desinfektions- und Entkeimungsmittel zugesetzt wurden, muss in der Regel mindestens 48 Stunden lang zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05 mg/l unterschritten wird. Jedenfalls ist vor dem Abpumpgen / dem Ausleigen des Beckenwassers die Einhaltung dieses Grenzwertes (z. B. mittels handelsüblicher sogenannter DPD-Colorimeter) zu überprüfen.
  • Die Einleitung von Beckenwässern in ein Gewässer darf keine Erhöhung der Temperatur und keine mehr als zehnprozentige Erhöhung der Wasserführung verursachen. Schwallartiges Einleiten ist zu vermeiden.

ACHTUNG

Beckenwässer dürfen, da sie Chemikalien enthalten, jedenfalls nicht direkt - d. h. ohne Bodenpassage - ins Grundwasser eingebracht werden.

Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund (z. B. durch Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz.

Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien (z. B. Algenbekämpfungsmittel - "Algizide"), besonders auf Basis von Kupfer- und Silbersalzen, sowie mehr als 300 g Salz / m(Natriumchlorid in sogenannten Solebädern) enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden, sondern sind in Abstimmung mit der örtlichen Kanalbehörde in das öffentliche Schmutzwassernetz einzuleiten.

WEITERE HINWEISE:

  • Im privaten Bereich werden bei der Badewasseraufbereitung zunehmend alternative Verfahren (z. B. Ozon-/UV-Anlagen) sowie physikalische Verfahren ohne spezifische Wirkungsgrundlage, aber auch Zusätze auf Basis von Silber- und Kupfersalzen sowie Ammonsulfat verwendet. Zum Schutz der eigenen Gesundheit aber auch der Umwelt wird dringend empfohlen, grundsätzlich nur dem Stand der Technik entsprechende, erprobte Badewasseraufbereitungsverfahren und unbedenkliche chemische Produkte zu verwenden.
  • Durch eine fachmännische bauliche und technische Ausführung der Badeanlage kann auch die versehentliche Ableitung von Spül- und Reinigungswässern außerhalb der Schmutzwasserkanalisation von vornherein unterbunden werden. Im Zweifelsfall ist es jedenfalls das geringere Übel, wenn Beckenwasser (versehentlich) in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, als wenn Reinigungs- oder Filterrückspülwässer unkontrolliert in die Umwelt gelangen.
  • Reste von Schwimmbadchemikalien dürfen unter keinen Umständen (auch nicht nach Verdünnung!) in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation oder auf sonstige Weise in die Umwelt "entsorgt" werden. Nicht mehr benötigte Schwimmbadchemikalien sin dals Problemabfall bei den Sammelstellen der Gemeinden abzugeben.

RECHTSGRUNDLAGEN

  • Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 in der geltenden Fassung, insbesondere § 32 und § 32a Abs. 1, lit a und b
  • AEV Wasseraufbereitung, BGBl. 1995/892 in der geltenden Fassung
  • Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II 98/2010
  • Bau- und Kanalisationsgesetze der Länder

Quelle: Österreichischer Wasser- und Abwasserwirtschaftsverband (ÖWAV)